Wichtige Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 für Immobilienbesitzer

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt einige bedeutende Änderungen mit sich, die für Immobilienbesitzer und -investoren von Interesse sein könnten. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Erhöhung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Ab dem 1. Januar 2025 wird die zulässige Bruttoleistung für steuerbefreite Photovoltaikanlagen von 15 kW peak auf 30 kW peak pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit erhöht. Diese Änderung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen werden. Dies bedeutet, dass mehr Hausbesitzer und Gewerbetreibende von der Steuerbefreiung profitieren können, was die Installation von größeren und effizienteren Solaranlagen fördert. Diese Maßnahme unterstützt die Energiewende und macht erneuerbare Energien noch attraktiver.

Elektronische Antragstellung

Ab dem 1. Januar 2026 wird die elektronische Antragstellung für die Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages verpflichtend. Dies soll den Prozess vereinfachen und beschleunigen. Die elektronische Antragstellung ermöglicht eine schnellere Bearbeitung und reduziert den Papieraufwand. Für Immobilienbesitzer bedeutet dies weniger Bürokratie und eine effizientere Abwicklung von Steuerangelegenheiten.

Anpassung der Sonderabschreibung

Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums kann die weitere Abschreibung nach dem neuen § 7 Abs. 5a EStG erfolgen, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Dies bietet zusätzliche steuerliche Vorteile für Investoren. Die Sonderabschreibung ermöglicht es, einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie schneller abzuschreiben, was die Steuerlast in den ersten Jahren nach dem Kauf oder Bau reduziert. Dies kann besonders für Investoren attraktiv sein, die in den Ausbau oder die Modernisierung von Immobilien investieren.

Erbschaft: Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Ein besonders wichtiger Punkt für Erben von Wohnimmobilien ist die Möglichkeit der Steuerstundung. Nach § 28 ErbStG kann die Erbschaftsteuer für bis zu zehn Jahre zinslos gestundet werden, wenn der Erbe die Steuer nur durch den Verkauf der Immobilie aufbringen könnte. Dies gilt sowohl für vermietete Wohnimmobilien als auch für selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Diese Regelung soll verhindern, dass Erben gezwungen sind, geerbte Immobilien zu verkaufen, um die Steuer zu bezahlen. Die Steuerstundung bietet Erben die Möglichkeit, die Immobilie zu behalten und gegebenenfalls selbst zu nutzen oder weiter zu vermieten, ohne sofort eine hohe Steuerlast tragen zu müssen.

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